Listenhunde in Brandenburg
In Brandenburg gibt es keine Rasseliste. Hier siehst du, wann ein Hund trotzdem als gefährlich gilt und welche Pflichten dann gelten.
Was für deinen Hund gilt
Ein Listenhund ist nicht automatisch gefährlich
Die Rasselisten knüpfen an die Rasse an, nicht an das Verhalten deines Hundes. 5 der 16 Bundesländer haben gar keine Rasseliste mehr und bewerten nur das Verhalten des einzelnen Hundes. In mehreren anderen Ländern kann ein Wesenstest zeigen, dass dein Hund unauffällig ist, und Auflagen lockern. Deshalb lohnt es sich, die Regeln deines Bundeslands genau zu kennen.
Rasseliste in Brandenburg
Hier zählt nur das Verhalten
In Brandenburg gibt es keine Rasseliste. Ein Hund gilt nur dann als gefährlich, wenn er im Einzelfall auffällig geworden ist.
Das gilt in Brandenburg
- Kreuzungen und Mischlinge
- Keine Rasseliste, daher keine Sonderregel für Mischlinge. Hunde, die nach altem Recht allein wegen ihrer Rasse gefährlich waren, gelten nicht mehr als gefährlich. Die Einfuhr bestimmter Rassen bleibt nach Bundesrecht strafbar.
- Wesenstest
- Gefährlichkeit wird nach Verhalten festgestellt, ggf. mit Gutachten auf Kosten des Halters. Auf Antrag Wesensprüfung frühestens zwei Jahre nach Erlaubnis ohne Vorfälle; bei Erfolg gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.
- Erlaubnis
- Ja, für gefährliche Hunde; Antrag unverzüglich, sonst Haltung binnen drei Monaten aufzugeben. Voraussetzungen u. a. berechtigtes Interesse und artgerechte Haltung. Tierheime mit Erlaubnis sind befreit.
- Sachkunde
- Ja, Erlaubnisvoraussetzung; in der Regel theoretische und praktische Prüfung mit dem eigenen Hund. Bestimmte Berufsgruppen (z. B. Tierärzte, Diensthundeführer) gelten als sachkundig.
- Für alle Hundehalter
- Kein allgemeiner Hundeführerschein; Sachkundeprüfung nur für Halter gefährlicher Hunde vorgeschrieben.
- Zuverlässigkeit und Alter
- Volljährigkeit und Zuverlässigkeit sind Erlaubnisvoraussetzung; Führungszeugnis nicht älter als drei Monate. Minderjährige dürfen allgemein nur einen Hund führen.
- Haftpflicht
- Haftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften ist Erlaubnisvoraussetzung für gefährliche Hunde; Mindestdeckung: unbekannt, online keine Informationen gefunden. Eine Pflicht für alle Hunde sieht die Hundehalteverordnung nicht vor.
- Leine
- Gefährliche Hunde außerhalb des Grundstücks an Leine von höchstens 2 m. Für alle Hunde orts- und anlassbezogene Leinenpflicht (z. B. Parks, Treppenhäuser, Veranstaltungen).
- Maulkorb
- Gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums mit Maulkorb. Alle Hunde in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln mit Maulkorb.
- Unterwegs und verbotene Orte
- Leine bis 2 m und Maulkorb außerhalb des Besitztums. Alle Hunde: Maulkorb in Verwaltungsgebäuden und Verkehrsmitteln, Leine u. a. bei Volksfesten und Menschenansammlungen; Verbot auf Spielplätzen, Liegewiesen und Badestellen.
- Wer den Hund führen darf
- Nur volljährige Personen, die Gewähr für die Einhaltung der Verordnung bieten. Neben einem gefährlichen Hund darf kein anderer Hund geführt werden. Erlaubnis oder Nachweis mitführen und auf Verlangen vorzeigen.
- Melden
- Alle Hunde: Haltung unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen. Gefährliche Hunde zusätzlich unverzüglich: Abgabe (Name, Anschrift des neuen Halters), Entweichen, Tod, Nachwuchs, Umzug, Wechsel des Haltungsorts.
- Zuzug, Urlaub und Besuch
- Erlaubnisse und Bescheinigungen anderer Länder sollen anerkannt werden, wenn sie im Wesentlichen gleichwertig sind. Bei Aufenthalt bis zu einem Monat entfallen Anzeige und Erlaubnis; Leine und Maulkorb gelten weiter.
- Kennzeichnung am Hund
- Rote, kreisrunde Plakette (40 mm) am Halsband. Alle Hunde tragen außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband oder Geschirr mit Name und Anschrift des Halters.
- Chip und Register
- Alle Hunde über acht Wochen mit Mikrochip; Haltung ist der örtlichen Ordnungsbehörde mit Chipnummer anzuzeigen. Zentrales Register: unbekannt, online keine Informationen gefunden.
- Verbote
- Zucht mit gefährlichen Hunden und deren gewerbliches Inverkehrbringen verboten; Ausbildung zu gefährlichen Hunden verboten. Eine Kastrationspflicht enthält die Verordnung nicht.
- Hinweise
- Seit 1. Juli 2024 gibt es in Brandenburg keine Rasseliste mehr, nur Einzelfallprüfung nach Verhalten. Gefährliche Hunde tragen eine rote Plakette, an den Zugängen sind Warnschilder Pflicht.
Mit dem Hund in Bahn und Zug
Regel des Unternehmens: Hunde ohne Transportbox müssen im Zug angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Blindenführ- und Assistenzhunde ohne Maulkorb. Größere Hunde zahlen den halben Fahrpreis. Sonderregeln für Listenhunde nennt die DB nicht. Quelle ↗
Das sind Regeln der Bahnunternehmen, keine Gesetze. Regionale Verkehrsbetriebe können eigene Regeln haben.
Hundesteuer in Brandenburg
⚖️ Keine Rechtsberatung. Wir fassen Gesetze und Behördenseiten zusammen und verlinken sie. Verbindlich ist nur der aktuelle Gesetzestext. Stand der Prüfung: 23.10.2026. Was wir nicht belegen konnten, steht als „unbekannt“ da. Im Zweifel frag beim Ordnungsamt deiner Stadt nach.
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Häufige Fragen
Welche Hunde gelten in Brandenburg als Listenhunde?
In Brandenburg gibt es keine Rasseliste. Ein Hund gilt nur dann als gefährlich, wenn er im Einzelfall auffällig geworden ist.
Ist ein Listenhund in Brandenburg automatisch gefährlich?
Nein. Ohne Rasseliste zählt in Brandenburg allein das Verhalten deines Hundes.
Brauche ich in Brandenburg eine Haftpflichtversicherung?
Haftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften ist Erlaubnisvoraussetzung für gefährliche Hunde; Mindestdeckung: unbekannt, online keine Informationen gefunden. Eine Pflicht für alle Hunde sieht die Hundehalteverordnung nicht vor.
Quellen und Methodik
- 📚BRAVORS: Hundehalteverordnung (HundehV) Zur Quelle ↗
- 📚Stadt Zossen: Merkblatt zur neuen Hundehalterverordnung, Stand Juni 2024 (PDF) Zur Quelle ↗
- 📚HundVerbrEinfG (gesetze-im-internet.de) Zur Quelle ↗
- 📚§ 2 HundVerbrEinfVO (gesetze-im-internet.de) Zur Quelle ↗
- 📚§ 143 StGB (weggefallen) Zur Quelle ↗
