Listenhunde in Hamburg
Welche Rassen in Hamburg auf der Liste stehen, ob ein Wesenstest hilft und was für Erlaubnis, Leine, Maulkorb und Versicherung gilt.
Was für deinen Hund gilt
Ein Listenhund ist nicht automatisch gefährlich
Die Rasselisten knüpfen an die Rasse an, nicht an das Verhalten deines Hundes. 5 der 16 Bundesländer haben gar keine Rasseliste mehr und bewerten nur das Verhalten des einzelnen Hundes. In mehreren anderen Ländern kann ein Wesenstest zeigen, dass dein Hund unauffällig ist, und Auflagen lockern. Deshalb lohnt es sich, die Regeln deines Bundeslands genau zu kennen.
Rasseliste in Hamburg
Für diese Rassen gelten in Hamburg besondere Regeln. Das sagt etwas über die Rasse, nicht über deinen Hund.
Gefährlichkeit wird unwiderlegbar vermutet (§ 2 Abs. 1)
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Gefährlichkeit wird vermutet, Wesenstest kann freistellen (§ 2 Abs. 3)
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Das gilt in Hamburg
- Kreuzungen und Mischlinge
- Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zählen wie die Rasse (§ 2 Abs. 1 und 3). Im Zweifel muss der Halter nachweisen, dass keine Rasse oder Kreuzung vorliegt (§ 2 Abs. 4).
- Wesenstest
- Für Rassen nach § 2 Abs. 3: bestandener Wesenstest ermöglicht Freistellung von den §§ 14 bis 17 (§ 18), unter 15 Monaten nur befristet. Für § 2 Abs. 1 Rassen keine Freistellung, Gefährlichkeit wird stets vermutet.
- Erlaubnis
- Ja. Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten, Erlaubnis vor Haltungsbeginn nötig; besonderes Interesse muss glaubhaft gemacht werden (§§ 14, 15).
- Sachkunde
- Besuch einer von der Behörde anerkannten Hundeschule ist Voraussetzung der Erlaubnis (§ 15).
- Für alle Hundehalter
- Keine Pflicht für alle Halter. Freiwillige Gehorsamsprüfung befreit von der allgemeinen Anleinpflicht (§§ 4, 9).
- Zuverlässigkeit und Alter
- Zuverlässigkeit nötig, Führungszeugnis vorzulegen (§ 16). Minderjährige gelten in der Regel als unzuverlässig (§ 16 Abs. 1 Nr. 5).
- Haftpflicht
- Pflicht für alle Hunde seit 1. Januar 2007 (§ 12), mindestens 1 Mio. Euro für Personen- und sonstige Schäden, Selbstbehalt höchstens 500 Euro.
- Leine
- Gefährliche Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums an reißfester Leine, in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 höchstens 2 m (§ 17). Allgemein gilt in Hamburg Anleinpflicht für alle Hunde.
- Maulkorb
- Ja, außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums ein Maulkorb, der Beißen verhindert (§ 17). Warnschild am Zugang zu Grundstück oder Wohnung.
- Unterwegs und verbotene Orte
- Gefährliche Hunde überall mit Maulkorb und Leine, auch auf Auslaufflächen. Leine höchstens 2 m in Fußgängerzonen, Einkaufszentren, bei Menschenansammlungen, nahe Schulen und Spielplätzen. Kein Hund auf Spielplätzen, Wochenmärkten, Volksfesten wie dem DOM.
- Wer den Hund führen darf
- Nur geeigneten, zuverlässigen Personen überlassen, die den Hund sicher halten können. Eine Person darf nicht mehrere gefährliche Hunde zugleich führen. Erlaubnis oder Antragsbescheinigung bzw. Freistellung im Original mitführen (§§ 14, 17, 18).
- Melden
- Anmeldung im Hunderegister binnen zwei Wochen nach Haltungsbeginn, Welpen ab drei Monaten. Umzug innerhalb Hamburgs binnen zwei Wochen melden. Tod, Abgabe und Wechsel des Versicherers ebenfalls melden (§ 13).
- Zuzug, Urlaub und Besuch
- Wer den Hund höchstens zwei Monate in Hamburg hält, ist von Chip, Versicherung, Anmeldung und Erlaubnispflicht befreit (§ 22 Abs. 3); Maulkorb und Leine gelten trotzdem. Bei Zuzug Erlaubnis vor Haltungsbeginn nötig (§ 14).
- Kennzeichnung am Hund
- Keine Plakette vorgeschrieben, Kennzeichnung per Mikrochip. Gefährliche Hunde tragen außerhalb Halsband oder Brustgeschirr; an jedem Zugang zu Grundstück oder Wohnung ein Warnschild (§ 17).
- Chip und Register
- Mikrochip und Haftpflicht sind Voraussetzung der Anmeldung im zentralen Hunderegister; anmelden binnen zwei Wochen nach Haltungsbeginn, Welpen ab drei Monaten (§§ 11, 13, 24).
- Verbote
- Zuchtverbot und Verbot des gewerbsmäßigen Handels mit gefährlichen Hunden (§ 21). Operative Kastration ist Voraussetzung der Erlaubnis (§ 15).
- Steuer
- Hundesteuer für gefährliche Hunde 600 Euro statt 90 Euro, ab 1. Januar 2027 900 Euro statt 120 Euro. Ausnahme: § 2 Abs. 1 Hunde aus dem Tierheim, die in Hamburg gefunden oder von der Stadt dort untergebracht wurden, zahlen den Regelsatz.
- Hinweise
- Zwei Kategorien: vier Rassen gelten stets als gefährlich, elf weitere bis zum bestandenen Wesenstest. Haftpflicht, Chip und Register gelten für jeden Hund.
Mit dem Hund in Bahn und Zug
Regel des Unternehmens: Hunde ohne Transportbox müssen im Zug angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Blindenführ- und Assistenzhunde ohne Maulkorb. Größere Hunde zahlen den halben Fahrpreis. Sonderregeln für Listenhunde nennt die DB nicht. Quelle ↗
Das sind Regeln der Bahnunternehmen, keine Gesetze. Regionale Verkehrsbetriebe können eigene Regeln haben.
Hundesteuer in Hamburg
⚖️ Keine Rechtsberatung. Wir fassen Gesetze und Behördenseiten zusammen und verlinken sie. Verbindlich ist nur der aktuelle Gesetzestext. Stand der Prüfung: 23.10.2026. Was wir nicht belegen konnten, steht als „unbekannt“ da. Im Zweifel frag beim Ordnungsamt deiner Stadt nach.
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Häufige Fragen
Welche Hunde gelten in Hamburg als Listenhunde?
Auf der Liste stehen: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu.
Ist ein Listenhund in Hamburg automatisch gefährlich?
Nicht automatisch im Sinne seines Verhaltens: Die Liste knüpft an die Rasse an. Zum Wesenstest gilt: Für Rassen nach § 2 Abs. 3: bestandener Wesenstest ermöglicht Freistellung von den §§ 14 bis 17 (§ 18), unter 15 Monaten nur befristet. Für § 2 Abs.
Brauche ich in Hamburg eine Haftpflichtversicherung?
Pflicht für alle Hunde seit 1. Januar 2007 (§ 12), mindestens 1 Mio. Euro für Personen- und sonstige Schäden, Selbstbehalt höchstens 500 Euro.
Quellen und Methodik
- 📚hamburg.de: Hundegesetz Zur Quelle ↗
- 📚hamburg.de: Anleinpflicht Zur Quelle ↗
- 📚HmbGVBl. 2006 Nr. 5: Hundegesetz (Originalfassung) Zur Quelle ↗
- 📚HmbGVBl. 2026 Nr. 21: Hundesteuergesetz und Änderung HundeG Zur Quelle ↗
- 📚hamburg.de: Infoblatt Anleinpflichten und Mitnahmeverbote (01/2026) Zur Quelle ↗
- 📚hamburg.de: Infoblatt für Hundehalter (01/2026) Zur Quelle ↗
- 📚hamburg.de: Hunde nach Umzug ummelden Zur Quelle ↗
- 📚FIM Portal Hamburg: Erlaubnis gefährlicher Hund Zur Quelle ↗
- 📚HundVerbrEinfG (gesetze-im-internet.de) Zur Quelle ↗
- 📚§ 2 HundVerbrEinfVO (gesetze-im-internet.de) Zur Quelle ↗
- 📚§ 143 StGB (weggefallen) Zur Quelle ↗
