Listenhunde in Kanton Zürich
Welche Rassen in Kanton Zürich auf der Liste stehen, ob ein Wesenstest hilft und was für Erlaubnis, Leine, Maulkorb und Versicherung gilt.
Was für deinen Hund gilt
Ein Listenhund ist nicht automatisch gefährlich
Die Rasselisten knüpfen an die Rasse an, nicht an das Verhalten deines Hundes. 5 der 16 Bundesländer haben gar keine Rasseliste mehr und bewerten nur das Verhalten des einzelnen Hundes. In mehreren anderen Ländern kann ein Wesenstest zeigen, dass dein Hund unauffällig ist, und Auflagen lockern. Deshalb lohnt es sich, die Regeln deines Bundeslands genau zu kennen.
Rasseliste in Kanton Zürich
Für diese Rassen gelten in Kanton Zürich besondere Regeln. Das sagt etwas über die Rasse, nicht über deinen Hund.
Haltung verboten (Rassetypenliste II)
- American Staffordshire Terrier
- Bull Terrier
- American Bull Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- American Pit Bull Terrier
- Pit Bull Terrier
- American Bully
- American Pocket Bully
- American Bully XXL
- Swiss Blue Bully
- Swiss Champagner Bully
- Bandog
- Basicdog
- Rottweiler (seit 1.1.2025)
Das gilt in Kanton Zürich
- Gesetz
- Hundegesetz (HuG, LS 554.5) und Hundeverordnung (HuV, LS 554.51), Rassetypenliste II in § 5 HuV ↗
- Kreuzungen und Mischlinge
- Verboten ab mindestens 10 Prozent Blutanteil einer gelisteten Rasse (Rottweiler: mehr als 10 Prozent). Bei unklarer Abstammung beurteilt das Veterinäramt das Aussehen.
- Wesenstest
- Kein Weg zur Haltung verbotener Rassen. Nur bei Altbestand (Rottweiler vor 1.1.2025 angemeldet) Haltebewilligung mit Wesensbeurteilung, Gesuch bis 30.6.2025.
- Erlaubnis
- Rassetypenliste II: Haltung, Erwerb, Zuzug und Zucht verboten. Haltebewilligung nur übergangsweise für Altbestand; Gebühr Fr. 1200.
- Sachkunde
- Keine rassenspezifische Sachkunde, da Verbot. Für alte Rottweiler-Bewilligungen wird die Eignung der Halter geprüft (§ 25 HuV).
- Für alle Hundehalter
- Seit 1.6.2025 für alle, die einen Hund mindestens 3 Monate halten: Theoriekurs mit Prüfung (bis 2 Monate nach Haltungsbeginn) und 6 Praxislektionen à 60 Minuten (binnen 12 Monaten). Ausnahmen möglich.
- Zuverlässigkeit und Alter
- Bei Altbestand-Bewilligung Prüfung der Eignung der Halter nach § 25 HuV; Details: unbekannt, online keine Informationen gefunden.
- Haftpflicht
- Pflicht für alle Hunde: mindestens 1 Million Franken, unabhängig von Grösse und Rasse.
- Leine
- Leinenpflicht u. a. in öffentlichen Gebäuden, ÖV, Bahnhöfen, belebten Strassen, an signalisierten Orten; 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 m am Waldrand.
- Maulkorb
- Keine generelle Maulkorbpflicht. Hunde der Rassetypenliste II (z. B. Besuch) im öffentlichen Raum mit Leine und Maulkorb.
- Unterwegs und verbotene Orte
- Hunde der Rassetypenliste II im öffentlichen Raum immer mit Leine und Maulkorb. Alle Hunde: Leine in öffentlichen Gebäuden, ÖV, an Bahnhöfen, Haltestellen und verkehrsreichen Strassen. Verboten auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, Spiel- und Sportfeldern, Friedhöfen und in Badeanstalten.
- Wer den Hund führen darf
- Kein Mindestalter und keine Alkoholgrenze im Hundegesetz. Halten eines Liste-II-Hundes (nur Altbestand mit Bewilligung) ab 18 Jahren. Wer führt, muss den Hund beaufsichtigen und bei Angriffen eingreifen. Pflicht zum Mitführen von Dokumenten: unbekannt, online keine Informationen gefunden.
- Melden
- Hund ab 3 Monaten binnen 10 Tagen bei der Wohngemeinde anmelden und in AMICUS registrieren. Halterwechsel, Adressänderung und Tod binnen 10 Tagen melden. Bissvorfälle müssen u. a. Ärzte, Tierärzte, Ausbildner, Polizei und Tierheime dem Veterinäramt melden.
- Zuzug, Urlaub und Besuch
- Zuzug mit einem Hund der Rassetypenliste II verboten. Auswärtige Halter: höchstens 30 Tage pro Jahr im Kanton, Leine und Maulkorb. Bei Zuzug mit anderem Hund Ausbildungspflicht (Ausnahmen u. a. Hund über 10 Jahre). Keine Hundeabgabe bei Aufenthalt unter 3 Monaten.
- Kennzeichnung am Hund
- Hundemarke im kantonalen Hundegesetz nicht geregelt. Mikrochip und Registrierung in AMICUS nach Bundesrecht.
- Chip und Register
- Mikrochip und Registrierung in AMICUS; Hund binnen 10 Tagen auf neue Halter registrieren und bei der Gemeinde melden.
- Verbote
- Rassetypenliste II verboten. Ausserkantonale Halter: Leine und Maulkorb, höchstens 30 Tage pro Jahr im Kanton, Betreuung dort nur vorübergehend. Beginn Schutzhundeausbildung meldepflichtig.
- Steuer
- Jährliche Hundeabgabe an die Wohngemeinde, Fr. 70 bis 200 pro Hund.
- Hinweise
- Liste laut Kanton nicht abschliessend. Busse bis Fr. 2000 bei fehlender Ausbildung. Ohne Bewilligung verwaltungsrechtliche Massnahmen.
Mit dem Hund in Bahn und Zug
Regel des Unternehmens bzw. Tarif 600: Hunde in Fahrzeugen und an Haltestellen an der Leine, keine Maulkorbpflicht im Tarif. Halber Preis 2. Klasse oder Hunde-Tageskarte; bis 30 cm im Behälter gratis. Sonderregeln für Listenhunde nennt die SBB nicht. Quelle ↗
Das sind Regeln der Bahnunternehmen, keine Gesetze. Regionale Verkehrsbetriebe können eigene Regeln haben.
Hundesteuer in Kanton Zürich
⚖️ Keine Rechtsberatung. Wir fassen Gesetze und Behördenseiten zusammen und verlinken sie. Verbindlich ist nur der aktuelle Gesetzestext. Stand der Prüfung: 23.10.2026. Was wir nicht belegen konnten, steht als „unbekannt“ da. Im Zweifel frag beim Ordnungsamt deiner Stadt nach.
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Häufige Fragen
Welche Hunde gelten in Kanton Zürich als Listenhunde?
Auf der Liste stehen: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, American Bully, American Pocket Bully, American Bully XXL, Swiss Blue Bully, Swiss Champagner Bully, Bandog, Basicdog, Rottweiler ( …
Ist ein Listenhund in Kanton Zürich automatisch gefährlich?
Nicht automatisch im Sinne seines Verhaltens: Die Liste knüpft an die Rasse an. Zum Wesenstest gilt: Kein Weg zur Haltung verbotener Rassen. Nur bei Altbestand (Rottweiler vor 1.1.2025 angemeldet) Haltebewilligung mit Wesensbeurteilung, Gesuch bis 30.6.2025.
Brauche ich in Kanton Zürich eine Haftpflichtversicherung?
Pflicht für alle Hunde: mindestens 1 Million Franken, unabhängig von Grösse und Rasse.
Quellen und Methodik
- 📚Kanton Zürich: Verbotene Hunderassen Zur Quelle ↗
- 📚Kanton Zürich: Medienmitteilung Rottweiler-Verbot (12/2024) Zur Quelle ↗
- 📚Kanton Zürich: Hunde (Übersicht) Zur Quelle ↗
- 📚Kanton Zürich: Broschüre Hundehaltung 2025 Zur Quelle ↗
- 📚Hundeverordnung, Änderung vom 26.5.2025 (OS 80) Zur Quelle ↗
- 📚Hundegesetz Kanton Zürich LS 554.5 (ZH-Lex) Zur Quelle ↗
